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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wer in einem Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 als Partei auftreten darf. Es legt fest, welche Personen und Organisationen Rechte und Pflichten in solchen Verfahren haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextParteistellung§ 42.Paragraph 42, (1)Absatz eins,Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, haben 1.Ziffer eins der Antragsteller, 2.Ziffer 2 die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, 3.Ziffer 3 Nachbarn, 4.Ziffer 4 derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, 5.Ziffer 5 die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, 6.Ziffer 6 die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde, 7.Ziffer 7 das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994,das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, 8.Ziffer 8 der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben, 9.Ziffer 9 Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,, 10.Ziffer 10 diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten, 11.Ziffer 11 diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und 12.Ziffer 12 das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2)Absatz 2,Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden. SchlagworteVerwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 27/1993Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032853

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.