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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie in Rückstellungsverfahren vorgegangen wird, wenn eine deutsche Person oder Einrichtung an Vermögenswerten beteiligt ist, die nicht geschädigt wurden. Es legt fest, wie die Republik Österreich in solchen Fällen die Interessen des deutschen Anteilsberechtigten vertreten kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 41Paragraph 41 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Außerkrafttretensdatum04.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 41.Paragraph 41, (1)Absatz eins,Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33 Abs. 1 vorzugehen.Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen. (2)Absatz 2,Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33 Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (§ 39).Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (Paragraph 39,). (3)Absatz 3,Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Absatz 2, teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen. (4)Absatz 4,Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde. (5)Absatz 5,In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR40268434

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.