Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie in Rückstellungsverfahren vorgegangen wird, wenn eine deutsche Person oder Einrichtung an Vermögenswerten beteiligt ist, die nicht geschädigt wurden. Es legt fest, wie die Republik Österreich in solchen Fällen die Interessen des deutschen Anteilsberechtigten vertreten kann.
Was es regelt
- Das Vorgehen in Rückstellungsverfahren, wenn ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich ist.
- Die Möglichkeit für die Finanzprokuratur, die Republik Österreich in solchen Verfahren zu vertreten.
- Die verfahrensrechtliche Stellung der Republik Österreich, wenn sie an einem Verfahren teilnimmt.
- Das Recht der Republik Österreich, Anmeldungen anstelle des deutschen Anteilsberechtigten vorzunehmen.
Wen es betrifft
- Deutsche physische oder juristische Personen oder das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen, die nicht geschädigte Anteilsberechtigte in Rückstellungsverfahren sind.
- Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Wenn ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche Person oder Einrichtung ist, muss nach § 33 Abs. 1 vorgegangen werden.
- Die Finanzprokuratur kann innerhalb von drei Monaten nach einer Verständigung beantragen, das Verfahren unter ihrer Teilnahme weiterzuführen.
- Die Republik Österreich hat im Verfahren die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie der nicht geschädigte deutsche Anteilsberechtigte.
- Die Republik Österreich kann Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes vornehmen, wenn der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 gestellt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 41Paragraph 41
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum04.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33 Abs. 1 vorzugehen.Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33 Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (§ 39).Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (Paragraph 39,).
(3)Absatz 3,Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Absatz 2, teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.
(5)Absatz 5,In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268434
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.