Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verbrennung von Abfällen in sogenannten Mitverbrennungsanlagen und legt fest, welche Anforderungen diese Abfälle erfüllen müssen. Sie zielt darauf ab, den Umweltschutz bei der thermischen Behandlung von Abfällen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Anforderungen an Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen.
- Ausnahmen von diesen Anforderungen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Möglichkeit für Behörden, Abweichungen von den Vorgaben zu genehmigen.
- Die Verbrennung von unerwartet anfallenden Abfällen im öffentlichen Interesse.
Wen es betrifft
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle zur Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen liefern.
Eckpunkte
- Abfälle müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen, wenn sie in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.
- Ausnahmen gelten für Anlagen, die Emissionsgrenzwerte einhalten, für Abfallmengen bis zu 25 Tonnen/Jahr oder für Anlagen mit weniger als 500 kW Nennwärmeleistung.
- Die Behörde kann Abweichungen von Grenzwerten zulassen, wenn ein gleicher Schutz durch andere Maßnahmen sichergestellt wird.
- Abweichungen können auch für unerwartet anfallende Abfälle im öffentlichen Interesse genehmigt werden, sofern rechtliche und technische Voraussetzungen erfüllt sind.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6aParagraph 6 a Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextVorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen§ 6a.Paragraph 6 a,