Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Verjährungsfristen für deutsche Auslandsschulden, um eine faire Regelung von Ansprüchen zu ermöglichen. Es legt fest, wann sich Schuldner nicht auf abgelaufene Fristen berufen können und wie die Annahme eines Regelungsangebots die Verjährung beeinflusst.
Was es regelt
- Die Hemmung von Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schuldverhältnissen.
- Die Zeitpunkte, bis zu denen bestimmte Verjährungs- und Ausschlussfristen als nicht abgelaufen gelten.
- Die Unterbrechung von Verjährungs- und Ausschlussfristen durch die Annahme eines Regelungsangebots.
- Ausnahmen von den geregelten Fristen, wie Rechtsbehelfsfristen oder spezifische Fristen in deutschen Gesetzen.
Wen es betrifft
- Schuldner von deutschen Auslandsschulden.
- Gläubiger, die Ansprüche aus diesen Schuldverhältnissen geltend machen.
Eckpunkte
- Schuldner können sich bei der Regelung einer Schuld nicht auf Verjährungsfristen berufen, die bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufen waren, bevor eine bestimmte Frist (18 Monate nach Anwendbarkeit des Abkommens) verstrichen ist.
- Verjährungs- und Ausschlussfristen für verbriefte Schulden (Abschnitte A und B der Anlage I) und Schulden (Anlage II) gelten als nicht abgelaufen, bis die Annahme eines Regelungsangebots nicht mehr möglich ist (gemäß Anlage I Ziffer 8 b und Artikel 15).
- Die Annahme eines Regelungsangebots oder die Zustimmung zur Regelung einer Schuld unterbricht die Verjährungs- und Ausschlussfristen.
- Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Fristen durch deutsches oder anderes Recht, Gerichte, Schiedsinstanzen, Behörden, Verträge oder andere Rechtshandlungen bestimmt wurden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 18Artikel 18
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 18Verjährungsfristen1.Ziffer eins Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei der Aufstellung eines Regelungsangebots oder bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen Verjährungs- oder Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, daß der Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage dieses Abkommens auf die Schuld anwendbar werden.
2.Ziffer 2 Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für den Zweck einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs- und Ausschlußfristen, die auf die in den Abschnitten A und B der Anlage I dieses Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten Schulden anwendbar sind, als nicht vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von denen ab gemäß den Bestimmungen der Anlage I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens die Annahme des vom Schuldner gemachten Regelungsangebots nicht mehr erfolgen kann.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für den Zweck einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs- und Ausschlußfristen, die auf die in den Abschnitten A und B der Anlage römisch eins dieses Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden und auf die in Anlage römisch zwei dieses Abkommens behandelten Schulden anwendbar sind, als nicht vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von denen ab gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch eins Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens die Annahme des vom Schuldner gemachten Regelungsangebots nicht mehr erfolgen kann.
3.Ziffer 3 Nimmt der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens ein Regelungsangebot an oder gibt er gemäß den gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld, so wird damit eine Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlußfristen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.
4.Ziffer 4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung bestimmten Fristen.Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, ferner nicht die in Paragraph 12, Absatz 3 des deutschen Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung bestimmten Fristen.
5.Ziffer 5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß die vorstehenden Bestimmungen auch dann von deutschen Gerichten angewandt werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem Recht unterliegt.
SchlagworteVerjährungsfrist
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055289
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.