Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen und die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen durch Personen, die nicht im selben Haushalt leben, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.
Was es regelt
- Die Anzahl der Personen in Fahrgemeinschaften, Taxis und ähnlichen Betrieben sowie in bestimmten Luftfahrzeugen.
- Die Maskenpflicht in diesen Verkehrsmitteln und in Seil- und Zahnradbahnen.
- Die Kapazitätsbegrenzung in Seil- und Zahnradbahnen.
- Die Pflicht für Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.
Wen es betrifft
- Personen, die Fahrgemeinschaften bilden oder Taxis nutzen.
- Nutzer von Seil- und Zahnradbahnen.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen.
Eckpunkte
- In Fahrgemeinschaften, Taxis und ähnlichen Betrieben dürfen nur zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden, wenn sie nicht im selben Haushalt leben.
- Eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) oder eine gleichwertige Maske ist in diesen Verkehrsmitteln und in geschlossenen Bereichen von Seil- und Zahnradbahnen zu tragen.
- In geschlossenen Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen darf höchstens die Hälfte der Beförderungskapazität genutzt werden, es sei denn, es werden ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen müssen ein COVID-19-Präventionskonzept mit Hygienevorgaben, Verhaltensregeln bei Infektionen und Maßnahmen zur Kundenstromsteuerung ausarbeiten und umsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum08.02.2021
Außerkrafttretensdatum18.05.2021
Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1.Ziffer eins
§ 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
2.Ziffer 2
In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Hygienevorgaben,
2.Ziffer 2
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.Ziffer 3
Risikoanalyse,
4.Ziffer 4
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.Ziffer 5
Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.Ziffer 6
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.Ziffer 7
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.Ziffer 8
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
SchlagworteSeilbahn
Zuletzt aktualisiert am17.05.2021
Gesetzesnummer20011470
DokumentnummerNOR40231237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.