Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Haushalten sowie die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, um die Verbreitung von COVID-19 zu minimieren. Sie legt spezifische Regeln für die Anzahl der Personen und das Tragen von Schutzmasken fest.
Was es regelt
- Die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die Beförderung in Taxis, taxiähnlichen Betrieben und Luftfahrzeugen, die nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
- Die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, einschließlich geschlossener oder abdeckbarer Fahrbetriebsmittel und Zugangsbereiche.
- Die Erstellung und Umsetzung von COVID-19-Präventionskonzepten durch Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen.
Wen es betrifft
- Personen, die Kraftfahrzeuge gemeinsam nutzen und nicht im selben Haushalt leben.
- Fahrgäste von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Luftfahrzeugen, Seil- und Zahnradbahnen.
- Betreiber von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Schülertransporten und Seil- und Zahnradbahnen.
Eckpunkte
- In Kraftfahrzeugen dürfen bei Personen aus verschiedenen Haushalten in jeder Sitzreihe einschließlich Lenker nur zwei Personen befördert werden, und es muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung für Mund und Nase getragen werden.
- Für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern kann von der Regelung der zwei Personen pro Sitzreihe abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Fahrgastanzahl erforderlich ist.
- In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen sowie in geschlossenen Zugangsbereichen ist ab 14 Jahren eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine gleichwertige Maske zu tragen.
- In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen darf höchstens die Hälfte der Beförderungskapazität genutzt werden, es sei denn, es werden ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen müssen ein COVID-19-Präventionskonzept mit Hygienevorgaben, Verhaltensregeln bei Infektionen, Risikoanalyse, Regelungen für sanitäre Einrichtungen, Konsumation, Kundenströme, Entzerrungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen ausarbeiten und umsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum05.01.2021
Außerkrafttretensdatum24.01.2021
Abkürzung2. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1.Ziffer eins
§ 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
2.Ziffer 2
In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Hygienevorgaben,
2.Ziffer 2
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.Ziffer 3
Risikoanalyse,
4.Ziffer 4
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.Ziffer 5
Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.Ziffer 6
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.Ziffer 7
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.Ziffer 8
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
SchlagworteSeilbahn, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am15.01.2021
Gesetzesnummer20011413
DokumentnummerNOR40229088
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.