Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern im Umgang mit Abfällen, um die öffentliche Interessen zu schützen und eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft sicherzustellen. Es legt fest, wie Abfälle gesammelt, befördert, gelagert, behandelt und verwertet werden müssen.
Für wen: Abfallbesitzer; Personen und Einrichtungen, die Abfälle sammeln oder behandeln.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beachtung von Zielen und Grundsätzen sowie die Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen beim Umgang mit Abfällen.
- Die Zulässigkeit des Vermischens oder Vermengens von Abfällen.
- Die Orte, an denen Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
- Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen und die Übergabe an Berechtigte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallbesitzer
- Personen und Einrichtungen, die Abfälle sammeln oder behandeln
Was sind die Eckpunkte?
- Abfälle dürfen nicht vermischt werden, wenn dadurch Untersuchungen oder Behandlungen erschwert werden oder Grenzwerte nur durch den Mischvorgang eingehalten werden.
- Abfälle dürfen nur in genehmigten Anlagen oder an dafür vorgesehenen Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden; Ablagerungen nur in genehmigten Deponien.
- Abfälle zur Beseitigung müssen mindestens einmal im Jahr einem Berechtigten übergeben werden.
- Abfälle zur Verwertung müssen mindestens einmal in drei Jahren einem Berechtigten übergeben werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum31.12.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text3. AbschnittAllgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15,
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075904