Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freie Übertragung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen zwischen Vertragsparteien und legt die Bedingungen für solche Transfers fest. Es soll sicherstellen, dass Investoren ihr Kapital und ihre Erträge ohne unnötige Verzögerung transferieren können.
Was es regelt
- Die freie Übertragbarkeit von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Währung und den Wechselkurs für solche Transfers.
- Einschränkungen für den Transfer von Sacherträgen unter bestimmten Umständen.
- Maßnahmen, die eine Vertragspartei ergreifen kann, um Transfers zu verhindern, z.B. zur Sicherstellung fälliger Abgaben.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien des Abkommens.
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
Eckpunkte
- Alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition können ohne ungebührliche Verzögerung in und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei frei transferiert werden.
- Transfers umfassen insbesondere Anfangskapital, Erträge, Zahlungen aus Verträgen, Erlöse aus Veräußerung oder Liquidation, Entschädigungszahlungen, Zahlungen aus Streitbeilegung und Einkünfte von ausländischen Beschäftigten.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
- Eine Vertragspartei kann den Transfer von Sacherträgen einschränken, wenn sie dazu aufgrund von GATT 1994 berechtigt ist, es sei denn, ein Investitionsvertrag oder eine Genehmigung erlaubt dies.
- Eine Vertragspartei kann Transfers verhindern, um fällige Abgaben zu sichern oder zur Einhaltung von Gesetzen und Rechtsbestimmungen, sofern dies nicht dazu dient, Zusagen oder Verpflichtungen des Abkommens zu umgehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 232/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.12.2001
TextArtikel 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, daß sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert weiters, daß ein derartiger Transfer in einer vom Investor und dem Gastland vereinbarten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, daß Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.Unbeschadet Absatz 1 Litera b, kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, daß Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Unbeschadet Absatz 1 bis 4 ist eine Vertragspartei berechtigt, die Zahlung fälliger Abgaben in bezug auf die Investition sicherzustellen und kann einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.