Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflichten und Rechte von Exporteuren, die eine besondere Bewilligung besitzen, um Ursprungsnachweise für Waren auszustellen. Sie legt fest, wie diese Exporteure Ursprungsnachweise erstellen müssen und welche Aufbewahrungspflichten sie haben.
Was es regelt
- Die besondere Zollaufsicht für ermächtigte Exporteure.
- Die Pflicht zur sorgfältigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Ausstellung von Ursprungsnachweisen.
- Die Berechtigung zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen ohne Mitwirkung der Zollbehörde.
- Die Aufbewahrungspflichten für Unterlagen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen.
Wen es betrifft
- Begünstigte mit einer Bewilligung nach § 1, die als „ermächtigter Exporteur“ bezeichnet werden.
- Die Zollbehörde.
Eckpunkte
- Ermächtigte Exporteure stehen unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes 1955.
- Sie müssen Ursprungsnachweise sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß ausstellen.
- Sie dürfen Ursprungsnachweise (Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung) ohne Mitwirkung der Zollbehörde ausstellen, müssen dabei aber eine eigenhändige Unterschrift und einen Sonderstempel anbringen.
- Bei automationsunterstützter Erstellung oder Übermittlung von Ursprungserklärungen auf Rechnungen entfällt die Unterschriftspflicht, wenn die Bewilligungsnummer angegeben wird und der Exporteur sich zur Anerkennung der Erklärungen verpflichtet hat.
- Alle relevanten Unterlagen müssen drei Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufbewahrt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 64/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 795/1992Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum30.01.1988
Außerkrafttretensdatum22.12.1992
Text§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1 Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur'' genannt, steht im Sinne des § 2 Abs. 2 IDG unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes 1955.Paragraph 3, (1) Der durch eine Bewilligung nach Paragraph eins, Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur'' genannt, steht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, IDG unter besonderer Zollaufsicht nach Paragraph 26, des Zollgesetzes 1955.
(2)Absatz 2,Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Ursprungsnachweise (§ 1 Z 11 IDG) unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Ursprungsnachweise (Paragraph eins, Ziffer 11, IDG) unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.
(3)Absatz 3,Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt, den Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder in Form einer Warenverkehrsbescheinigung auszustellen; dabei hat er neben seiner eigenhändigen Unterschrift einen Sonderstempel nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) anzubringen.Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt, den Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder in Form einer Warenverkehrsbescheinigung auszustellen; dabei hat er neben seiner eigenhändigen Unterschrift einen Sonderstempel nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) anzubringen.
(4)Absatz 4,Ein ermächtigter Exporteur, der die Ursprungserklärung auf der Rechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt oder mittels Datenübermittlungsgeräten übersendet, ist abweichend von Abs. 3 vom Erfordernis der Unterschrift befreit und kann anstelle des Sonderstempels die Nummer seiner Bewilligung als ermächtigter Exporteur angeben. Dies gilt nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten Ursprungserklärungen auf Rechnungen als bindend anzuerkennen.Ein ermächtigter Exporteur, der die Ursprungserklärung auf der Rechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt oder mittels Datenübermittlungsgeräten übersendet, ist abweichend von Absatz 3, vom Erfordernis der Unterschrift befreit und kann anstelle des Sonderstempels die Nummer seiner Bewilligung als ermächtigter Exporteur angeben. Dies gilt nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten Ursprungserklärungen auf Rechnungen als bindend anzuerkennen.
(5)Absatz 5,Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Anträge der von ihm nach Abs. 3 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen und die Kopien der Rechnungen mit Ursprungserklärung sowie alle nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren und für die Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung drei Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Anträge der von ihm nach Absatz 3, ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen und die Kopien der Rechnungen mit Ursprungserklärung sowie alle nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren und für die Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung drei Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.