Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Daten über Konten und Schließfächer durch Kredit- und Finanzinstitute an das Kontenregister. Sie legt fest, welche Daten zu übermitteln sind und wann diese Übermittlungen zu erfolgen haben.
Was es regelt
- Die Art der Daten, die elektronisch übermittelt werden müssen.
- Die Identifikation von Kredit- und Finanzinstituten bei der Datenübermittlung.
- Die Fristen und Arten der Datenübermittlung (Erst-, Folge- und Korrekturübermittlung).
- Ausnahmen von der Meldepflicht für Treugeber bei bestimmten Treuhandkonten.
Wen es betrifft
- Kredit- und Finanzinstitute.
- Inhaber von Konten und Schließfächern bei diesen Instituten.
Eckpunkte
- Als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ist der Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben.
- Die Steuernummer des Instituts ist ausschließlich zur Identifikation in FinanzOnline zu übermitteln.
- Die Erstübermittlung der Daten mit Stand zum 1. Jänner 2021 musste bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen.
- Folgeübermittlungen von Änderungen, Kontoeröffnungen und -auflösungen oder Beginn/Beendigung von Schließfach-Mietzeiträumen sind bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonats vorzunehmen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Kontenregister-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 176/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum21.04.2021 Abkürzung
- KontReg-DV Index37/02 Kreditwesen TextDatenübermittlung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1b und 1c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins b und eins c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.
(2)Absatz 2,Ausschließlich zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline ist die Steuernummer des Kredit- oder Finanzinstituts zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Für die Datenübermittlungen gilt: 1.Ziffer eins Erstübermittlung: die Daten sind mit Stand zum
- Jänner 2021 bis spätestens zum Ablauf des
- Mai 2021 als Initiallieferung zu übermitteln. 2.Ziffer 2 Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem
- Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach § 1 oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum
- Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der
- Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem
- Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach Paragraph eins, oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum
- Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der
- Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen. 3.Ziffer 3 Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Z 2 sinngemäß anzuwenden.Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, oder § 95 BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben.Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, oder Paragraph 95, BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben. SchlagworteKreditinstitut, Anderkonto Zuletzt aktualisiert am21.04.2021 Gesetzesnummer20011526 DokumentnummerNOR40233098