Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Daten über Konten und Schließfächer durch Kredit- und Finanzinstitute an das Kontenregister. Sie legt fest, welche Daten zu übermitteln sind und wann diese Übermittlungen zu erfolgen haben.
Was es regelt
- Die Art der Daten, die elektronisch übermittelt werden müssen.
- Die Identifikation von Kredit- und Finanzinstituten bei der Datenübermittlung.
- Die Fristen und Arten der Datenübermittlung (Erst-, Folge- und Korrekturübermittlung).
- Ausnahmen von der Meldepflicht für Treugeber bei bestimmten Treuhandkonten.
Wen es betrifft
- Kredit- und Finanzinstitute.
- Inhaber von Konten und Schließfächern bei diesen Instituten.
Eckpunkte
- Als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ist der Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben.
- Die Steuernummer des Instituts ist ausschließlich zur Identifikation in FinanzOnline zu übermitteln.
- Die Erstübermittlung der Daten mit Stand zum 1. Jänner 2021 musste bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen.
- Folgeübermittlungen von Änderungen, Kontoeröffnungen und -auflösungen oder Beginn/Beendigung von Schließfach-Mietzeiträumen sind bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonats vorzunehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kontenregister-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 176/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum21.04.2021
Abkürzung2. KontReg-DV
Index37/02 Kreditwesen
TextDatenübermittlung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1b und 1c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins b und eins c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.
(2)Absatz 2,Ausschließlich zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline ist die Steuernummer des Kredit- oder Finanzinstituts zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Für die Datenübermittlungen gilt:
1.Ziffer eins
Erstübermittlung: die Daten sind mit Stand zum 1. Jänner 2021 bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2021 als Initiallieferung zu übermitteln.
2.Ziffer 2
Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 1. Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach § 1 oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 1. Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach Paragraph eins, oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.
3.Ziffer 3
Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Z 2 sinngemäß anzuwenden.Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, oder § 95 BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben.Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, oder Paragraph 95, BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben.
SchlagworteKreditinstitut, Anderkonto
Zuletzt aktualisiert am21.04.2021
Gesetzesnummer20011526
DokumentnummerNOR40233098
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.