Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die spezifischen Anforderungen an die Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen sowie deren Bestandteilen, um Umweltbelastungen, insbesondere durch Quecksilber, zu minimieren. Es legt fest, wie diese Abfälle getrennt und aufbereitet werden müssen, um eine sichere Verwertung zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Vermeidung von Quecksilber- und Staubemissionen bei der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen.
- Die getrennte Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen.
- Grenzwerte für Quecksilber- und Bleigehalt in den aus der Behandlung gewonnenen Fraktionen.
- Die Verwertung von Glas- und Metallfraktionen aus der Lampenaufarbeitung.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Lampen und Flachbildschirme behandeln.
- Fachpersonen oder Fachanstalten, die Gutachten zur Einhaltung der Grenzwerte erstellen.
Eckpunkte
- Quecksilber- und Staubemissionen müssen vermieden und abgeschieden werden.
- Lampen und Flachbildschirme dürfen nicht gemeinsam behandelt werden.
- Der Quecksilbergehalt in Glasfraktionen zur Verwertung aus Lampen darf 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen; für andere Fraktionen 10 mg/kg Trockenmasse.
- Die Einhaltung der Grenzwerte muss einmal pro Jahr durch ein Gutachten einer externen Fachperson nachgewiesen werden und quartalsweise durch Eigenüberwachung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei der Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.
(2)Absatz 2,Eine gemeinsame Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist nicht zulässig. Diese beiden Abfallarten sind in getrennten Chargen zu behandeln.
(3)Absatz 3,Bei der Behandlung von Lampen ist das Leuchtpulver vom Glaskörper abzutrennen.
(4)Absatz 4,Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Glasfraktionen zum Zweck der Verwertung 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Für alle anderen Fraktionen zur Verwertung darf der Quecksilbergehalt jeweils 10 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion aus der Behandlung von Lampen darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,Die bei der Aufarbeitung von Lampen gewonnenen Glas- und Metallfraktionen, einschließlich der Aluminiumendkappen aus stabförmigen Lampen, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind – einer Verwertung, insbesondere in der Lampenproduktion, zuzuführen.
(7)Absatz 7,Die mechanische Aufbereitung ganzer Flachbildschirme ohne eine vorherige Entnahme der quecksilberhaltigen Hintergrundbeleuchtung ist nur dann zulässig, wenn diese Aufbereitung in einer gekapselten, unter Unterdruck stehenden Anlage erfolgt. Die Abluftkonzentration an Quecksilber darf 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
(8)Absatz 8,Flachbildschirme sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Fraktionen zur Verwertung 0,5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt.
(9)Absatz 9,Die Einhaltung der in den Abs. 4, 5 und 8 festgelegten Grenzwerte für Fraktionen aus der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist einmal pro Jahr mittels Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.Die Einhaltung der in den Absatz 4, 5 und 8 festgelegten Grenzwerte für Fraktionen aus der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist einmal pro Jahr mittels Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(10)Absatz 10,Hinsichtlich der Quecksilberkonzentration der Fraktionen zur Verwertung ist zusätzlich eine quartalsweise Eigenüberwachung durchzuführen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(11)Absatz 11,Die Proben zur Nachweisführung gemäß den Abs. 9 und 10 sind bis zur Quecksilberanalytik in dicht verschlossenen Behältnissen kühl zu lagern. Eine Zerkleinerung der Proben für die Quecksilberanalyse muss unter Kühlung erfolgen.Die Proben zur Nachweisführung gemäß den Absatz 9 und 10 sind bis zur Quecksilberanalytik in dicht verschlossenen Behältnissen kühl zu lagern. Eine Zerkleinerung der Proben für die Quecksilberanalyse muss unter Kühlung erfolgen.
SchlagworteQuecksilberemission, Glasfraktion
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192386
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.