Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den bevorzugten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für bestimmte Familienangehörige von Mitarbeitern der Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Wien. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Personen eine Arbeitserlaubnis erhalten können.
Was es regelt
- Den bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten und Kinder von IOM-Mitarbeitern.
- Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
- Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice.
- Die Bedingungen für Kinder, die nach dem 21. Lebensjahr eine Beschäftigung aufnehmen wollen.
Wen es betrifft
- Ehegatten von Mitarbeitern der Büros der IOM in Wien.
- Kinder von Mitarbeitern der Büros der IOM in Wien bis zu einem Alter von 21 Jahren (oder unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinaus).
Eckpunkte
- Ehegatten und Kinder bis 21 Jahre haben bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie zur Familienzusammenführung nach Österreich kamen und einen gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptberechtigten des Identitätsausweises bilden.
- Begünstigte erhalten auf Antrag eine Bescheinigung vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die nicht an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden ist und für das gesamte österreichische Bundesgebiet gilt.
- Einem Arbeitgeber wird eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern keine gravierenden Arbeitsmarktprobleme im betreffenden Sektor oder der Region bestehen; diese kann auch bei Überschreitung der Bundeshöchstzahl für ausländische Arbeitskräfte erteilt werden.
- Kinder, die vor dem 21. Lebensjahr zur Familienzusammenführung eingereist sind und erst danach eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten als Begünstigte, wenn sie bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises unterhalten wurden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
TypVertrag – IOM
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.08.2014
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextANHANGZugang zum Arbeitsmarkt
1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 18 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter der Büros“ gemäß Artikel 1 lit. h der spezifischen Struktur der Büros Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 18, ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter der Büros“ gemäß Artikel 1 Litera h, der spezifischen Struktur der Büros Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008887
DokumentnummerNOR40163256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.