Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Sammelzentren für Altstoffe und Problemstoffe, um sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Was es regelt
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten.
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden, in Altstoffsammelzentren.
- Die Untersagung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren.
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe.
Eckpunkte
- Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen ist eine Genehmigung der Behörde erforderlich, es sei denn, es unterliegt bereits der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994.
- Im Genehmigungsantrag muss dargelegt werden, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- Die Genehmigung muss innerhalb von drei Monaten erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu erwarten ist.
- Die Behörde kann die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung untersagen, wenn nachträglich öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum01.08.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1.Ziffer eins
öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird oder
2.Ziffer 2
öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37,
(1a)Absatz eins a,Die Genehmigung des öffentlichen Altstoffsammelzentrums für Siedlungsabfälle umfasst auch die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am28.07.2023
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40216826
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.