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Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit bestimmten Arten von Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen und Altölen, und legt fest, welche Abfälle nicht unter dieses Gesetz fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum30.06.1992 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGeltungsbereich§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) und Altöle (Paragraph 21,). (2)Absatz 2,Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der Paragraphen eins, 2, 5, 7 bis 10, 11 Absatz 3, 14, 17, Absatz 2, 18, Absatz 4, 29 und 34 bis 37, (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1.Ziffer eins Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden, 2.Ziffer 2 Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden, 3.Ziffer 3 Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, 4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung), 5.Ziffer 5 unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/1978, in der jeweils geltenden Fassung),unlegierten Eisenschrott (Abschnitt römisch zwei des Schrottlenkungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung), 6.Ziffer 6 anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils geltenden Fassung,anderen als in Ziffer 5, genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, 7.Ziffer 7 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. (4)Absatz 4,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135155 alte DokumentnummerN8199012107J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.