Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Verkauf von gepfändeten Wertpapieren und anderen Gegenständen, um Schulden zu begleichen. Es legt fest, wie diese Gegenstände verkauft werden müssen, insbesondere wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben.
Was es regelt
- Den Verkauf von gepfändeten Wertpapieren mit Börsenpreis.
- Den Verkauf von anderen gepfändeten Gegenständen mit Börsen- oder Marktpreis.
- Verfahren für den Verkauf von Gegenständen ohne lokalen Börsen- oder Marktpreis.
- Die Festlegung von Mindestpreisen und Verkaufsfristen durch das Finanzamt.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Wertpapiere oder andere Gegenstände gepfändet wurden.
- Käufer von gepfändeten Gegenständen.
Eckpunkte
- Gepfändete Wertpapiere mit Börsenpreis sind durch einen Handelsmäkler zum Börsenpreis zu verkaufen.
- Andere Gegenstände mit Börsen- oder Marktpreis sind durch einen Handelsmäkler, einen zur Versteigerung befugten Beamten oder den Vollstrecker zu verkaufen.
- Wenn kein lokaler Börsen- oder Marktpreis besteht, kann das Finanzamt den Versand der Gegenstände an einen anderen Ort oder den Verkauf vor Ort durch einen Mäkler oder Beamten anordnen.
- Das Finanzamt bestimmt den Mindestpreis und die Verkaufsfrist für den Freihandverkauf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum30.06.1996
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Gepfändete Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmäklers mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen.
(2)Absatz 2,Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die Vermittlung eines Handelsmäklers oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand zu verkaufen.
(3)Absatz 3,Besteht für Gegenstände von der Art der gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners verfügen, daß die Gegenstände zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort gesendet werden, an welchem sich eine Börse oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet, oder daß sie daselbst ohne Übersendung durch Vermittlung eines Handelsmäklers oder eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft werden. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.
(4)Absatz 4,Die Übersendung oder die Veräußerung mittels Auftrag an einen Handelsmäkler kann vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners auch dann verfügt werden, wenn sich für Sachen der bezeichneten Art an einem bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand darbietet.
(5)Absatz 5,Bei Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand hat das Finanzamt den Preis, unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages und über die etwa bezahlte Mäklergebühr und sonstigen Auslagen beizuschließen.
(6)Absatz 6,Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Abgabenschuldners abzugeben.
(7)Absatz 7,Die Bestimmung des § 367 a. b. G. B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.Die Bestimmung des Paragraph 367, a. b. G. B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gegebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.
SchlagworteVerwertung, Freihandverkauf, § 367 ABGB, JGS Nr. 946/1811Verwertung, Freihandverkauf, Paragraph 367, ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042274
alte DokumentnummerN3194914924T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.