Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten von Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis in Österreich. Es legt fest, welche Abgaben diese Ämter erheben und welche weiteren Befugnisse sie haben.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben durch Finanzämter, sofern diese nicht anderen Behörden zugewiesen sind.
- Die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols durch die Finanzämter.
- Die Möglichkeit, bestimmte Anzeigen und Erklärungen auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis einzureichen.
- Die Befugnis des Bundesministers für Finanzen, Amtsbereiche von Finanzämtern neu zuzuweisen.
Wen es betrifft
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
- Bürger, die Abgaben entrichten oder Anzeigen und Erklärungen einreichen müssen.
Eckpunkte
- Finanzämter erheben Abgaben und handhaben das Glücksspielmonopol, sofern nicht anders zugewiesen.
- Gebührenanzeigen (§ 31 Gebührengesetz 1957), Anzeigen von Schenkungen unter Lebenden (§ 22 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) und Abgabenerklärungen (§ 18 Grunderwerbsteuergesetz 1955) können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingereicht werden.
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis bestätigen Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, außer in Gemeinden mit einem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
- Der Bundesminister für Finanzen kann Amtsbereiche von Finanzämtern neu zuweisen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer bürgernahen Verwaltung dient.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttretensdatum12.01.1999 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteIst ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,). TextFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 3.Paragraph 3,