Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berechnung und Festlegung der Brenndauer für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung. Sie legt fest, wie die Brenndauer basierend auf dem Herstellungsverfahren und der verwendeten Brennvorrichtung zu ermitteln ist.
Was es regelt
- Die Festlegung des anzuwendenden Herstellungsverfahrens vor der Ermittlung der Brenndauer.
- Die Berechnung der Brenndauer basierend auf der Maischemenge und einer Konstanten.
- Die Möglichkeit, eine längere Brenndauer zu erwirken, wenn stichhaltige Gründe vorliegen.
- Die Beschränkung auf eine Herstellungsverfahrensart pro Anmeldung und die Durchführung der Alkoholherstellung innerhalb der zugelassenen Brenndauer.
Wen es betrifft
- Abfindungsberechtigte, die Alkohol herstellen.
- Personen, die Brenngeräte zur Alkoholherstellung verwenden.
Eckpunkte
- Die Brenndauer wird berechnet, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer spezifischen Konstanten multipliziert wird.
- Bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen ist immer die Konstante B anzuwenden.
- Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
- Abfindungsberechtigte können eine längere Brenndauer erhalten, wenn sie nachweislich stichhaltige Gründe in der Anmeldung zur Alkoholherstellung angeben.
- Pro Anmeldung zur Alkoholherstellung darf nur eine Herstellungsverfahrensart angemeldet werden.
- Innerhalb der festgelegten Brenndauer dürfen keine weiteren Brennverfahren durchgeführt oder zusätzliche Brenngeräte verwendet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 39/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2006Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2006,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.07.2006
AbkürzungVO-Abfindung
Index32/05 Verbrauchsteuern
Text§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 7, Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2)Absatz 2,Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Absatz eins, zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.
(3)Absatz 3,Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Absatz eins, heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Mit einer Anmeldung zur Alkoholherstellung kann jeweils nur eine Herstellungsverfahrensart angemeldet werden. Eine Aufschlüsselung der Brenndauer in Roh- und Feinbrand ist nicht erforderlich.
(5)Absatz 5,Die Herstellung des Alkohols aus den in der Anmeldung zur Alkoholherstellung angegebenen Rohstoffen darf nur innerhalb der zugelassenen Brenndauer erfolgen.
(6)Absatz 6,Innerhalb der in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung festgelegten Brenndauer darf der Abfindungsberechtigte weder weitere Brennverfahren durchführen noch weitere Brenngeräte verwenden.
Zuletzt aktualisiert am24.05.2023
Gesetzesnummer10004941
DokumentnummerNOR40081601
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.