Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Unterstützungsleistungen an förderwerbende Organisationen, die wirtschaftlich tätig sind, im Rahmen des EU-Beihilferechts behandelt werden. Sie legt fest, unter welchen EU-Verordnungen diese Beihilfen gewährt werden können.
Was es regelt
- Die Qualifizierung von förderwerbenden Organisationen als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts.
- Die Einstufung von Unterstützungsleistungen als Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV.
- Die Grundlagen für die Gewährung dieser Beihilfen, basierend auf verschiedenen EU-Verordnungen.
- Die Anwendung von De-minimis-Beihilfen im allgemeinen, Agrar- und Fischereisektor.
Wen es betrifft
- Förderwerbende Organisationen, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten.
- Organisationen, die Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung erhalten.
Eckpunkte
- Organisationen, die wirtschaftlich tätig sind, gelten als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts.
- Unterstützungsleistungen sind Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV.
- Beihilfen werden auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
- Spezielle De-minimis-Verordnungen gelten für den Agrarsektor (EU) Nr. 1408/2013 und den Fischerei- und Aquakultursektor (EU) Nr. 717/2014.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum04.07.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung5. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextUnionsrechtskonformität§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit förderwerbende Organisationen nach § 4 Abs. 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.Soweit förderwerbende Organisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Amtsblatt , C 262 vom 19. Juli 2016, S. 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar.
(2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, werden entweder auf GrundlageUnterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage
1.Ziffer eins
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),
2.Ziffer 2
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,der Verordnung (EU) Nr. 1408 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,
3.Ziffer 3
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45, oderder Verordnung (EU) Nr. 717 aus 2014, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt , L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45, oder
4.Ziffer 4
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO)der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO)
gewährt.
SchlagworteFischereisektor
Zuletzt aktualisiert am01.07.2022
Gesetzesnummer20011952
DokumentnummerNOR40245254
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.