Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei (einem Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei, die aus einer Investition entstehen. Es legt Verfahren für die freundschaftliche Beilegung oder, falls dies nicht möglich ist, für Schiedsverfahren fest.
Was es regelt
- Die freundschaftliche Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Die Unterbreitung von Streitigkeiten an das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens sind.
- Die Durchführung von Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung, wenn eine Vertragspartei kein Mitglied der ICSID-Konvention ist.
- Die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei getätigt haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst innerhalb von drei Monaten freundschaftlich beigelegt werden.
- Sind beide Vertragsparteien ICSID-Mitglieder, kann die Streitigkeit dem ICSID für ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet werden.
- Ist eine Vertragspartei kein ICSID-Mitglied, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung entschieden.
- Schiedssprüche sind endgültig, bindend und werden nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,
TypVertrag - Lettland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.05.1996
Außerkrafttretensdatum31.08.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextARTIKEL 8Beilegung von Investitionsstreitigkeiten(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Im Falle, daß beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens vom 18. März 1965 (ICSID) sind, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3)Absatz 3,Im Falle, daß eine der Vertragsparteien nicht Mitglied der in Absatz 2 genannten Konvention ist, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens für beide Vertragsparteien zuletzt gültigen Fassung von drei Schiedsrichtern entschieden. Die Vertragspartei unterwirft sich auch dann dem genannten Schiedsgericht, wenn keine diesbezügliche Schiedsvereinbarung vorliegt.
(4)Absatz 4,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(5)Absatz 5,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
SchlagworteVerwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am05.08.2022
Gesetzesnummer10007797
DokumentnummerNOR12087601
alte DokumentnummerN5199654121J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.