Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei (einem Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei, die aus einer Investition entstehen. Es legt Verfahren für die freundschaftliche Beilegung oder, falls dies nicht möglich ist, für Schiedsverfahren fest.
Was es regelt
- Die freundschaftliche Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Die Unterbreitung von Streitigkeiten an das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens sind.
- Die Durchführung von Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung, wenn eine Vertragspartei kein Mitglied der ICSID-Konvention ist.
- Die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei getätigt haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst innerhalb von drei Monaten freundschaftlich beigelegt werden.
- Sind beide Vertragsparteien ICSID-Mitglieder, kann die Streitigkeit dem ICSID für ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet werden.
- Ist eine Vertragspartei kein ICSID-Mitglied, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung entschieden.
- Schiedssprüche sind endgültig, bindend und werden nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland) KundmachungsorganBGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996, TypVertrag - Lettland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.05.1996 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 8Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
- März 1965 (ICSID) sind, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung: Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am
- März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.