Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten der Zollstellen in Österreich, um die Abgabenverwaltung effizienter zu gestalten. Es ermöglicht dem Bundesminister für Finanzen, Anpassungen an der Struktur und den Aufgaben der Zollbehörden vorzunehmen.
Was es regelt
- Die Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Zollstellen.
- Die Umwandlung, Schließung und Verlegung von Zollämtern, Zweigstellen und Zollposten.
- Die Errichtung von Zollstellen im Ausland aufgrund internationaler Vereinbarungen.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Abgabenvorschreibung, -einhebung und Erstattungen zwischen Hauptzollämtern und Zollämtern.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen, der Verordnungen zur Reorganisation erlassen kann.
- Die Finanzlandesdirektionen, die Zuständigkeiten an Zollämter erster Klasse auslagern können.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen kann die sachliche Zuständigkeit von Zollstellen ändern, Zollämter umwandeln oder schließen und Zollstellen verlegen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung ist.
- Vorgeschobene Zollstellen können auf ausländischem Zollgebiet errichtet werden, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung zweckmäßig ist.
- Zuständigkeiten für die Vorschreibung und Einhebung von Abgaben können zur Vereinfachung des Verfahrens auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen werden.
- Finanzlandesdirektionen können Zuständigkeiten vom Hauptzollamt an Zollämter erster Klasse auslagern, um den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung zu tragen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14bParagraph 14 b Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttretensdatum31.07.1995 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteIst ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,). Text§ 14b.Paragraph 14 b,