Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten der Zollstellen in Österreich, um die Abgabenverwaltung effizienter zu gestalten. Es ermöglicht dem Bundesminister für Finanzen, Anpassungen an der Struktur und den Aufgaben der Zollbehörden vorzunehmen.
Was es regelt
- Die Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Zollstellen.
- Die Umwandlung, Schließung und Verlegung von Zollämtern, Zweigstellen und Zollposten.
- Die Errichtung von Zollstellen im Ausland aufgrund internationaler Vereinbarungen.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Abgabenvorschreibung, -einhebung und Erstattungen zwischen Hauptzollämtern und Zollämtern.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen, der Verordnungen zur Reorganisation erlassen kann.
- Die Finanzlandesdirektionen, die Zuständigkeiten an Zollämter erster Klasse auslagern können.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen kann die sachliche Zuständigkeit von Zollstellen ändern, Zollämter umwandeln oder schließen und Zollstellen verlegen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung ist.
- Vorgeschobene Zollstellen können auf ausländischem Zollgebiet errichtet werden, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung zweckmäßig ist.
- Zuständigkeiten für die Vorschreibung und Einhebung von Abgaben können zur Vereinfachung des Verfahrens auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen werden.
- Finanzlandesdirektionen können Zuständigkeiten vom Hauptzollamt an Zollämter erster Klasse auslagern, um den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung zu tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14bParagraph 14 b
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Außerkrafttretensdatum31.07.1995
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
BeachteIst ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).
Text§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung
1.Ziffer eins
die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,
2.Ziffer 2
Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,
3.Ziffer 3
Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,
4.Ziffer 4
Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,
5.Ziffer 5
Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,
sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur Vorschreibung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Um den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern, wenn dies auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen.
(5)Absatz 5,Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.
AnmerkungÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994ÜR: Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12015095
alte DokumentnummerN1199441068J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.