Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Österreich und Kroatien. Es definierte zentrale Begriffe wie „Investition“, „Investor“ und „Erträge“ im Kontext grenzüberschreitender Geschäftsaktivitäten.
Was es regelt
- Definitionen von „Investition“, einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen und geistigen Eigentumsrechten.
- Definition von „Investor“ als Staatsangehörige oder juristische Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren.
- Definition von „Erträgen“ als Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Definition von „Enteignung“ als Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
Wen es betrifft
- Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- „Investition“ umfasst alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten.
- „Investor“ kann eine natürliche oder juristische Person sein, die eine Investition tätigt.
- „Erträge“ sind alle Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne oder Zinsen.
- „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet, dass der Transfer von Zahlungen nicht länger als ein Monat dauern darf.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens