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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Österreich und Kroatien. Es definierte zentrale Begriffe wie „Investition“, „Investor“ und „Erträge“ im Kontext grenzüberschreitender Geschäftsaktivitäten.

Was es regelt

  • Definitionen von „Investition“, einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen und geistigen Eigentumsrechten.
  • Definition von „Investor“ als Staatsangehörige oder juristische Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren.
  • Definition von „Erträgen“ als Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
  • Definition von „Enteignung“ als Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Wen es betrifft

  • Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
  • Juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.

Eckpunkte

  • „Investition“ umfasst alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten.
  • „Investor“ kann eine natürliche oder juristische Person sein, die eine Investition tätigt.
  • „Erträge“ sind alle Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne oder Zinsen.
  • „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet, dass der Transfer von Zahlungen nicht länger als ein Monat dauern darf.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens

(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Rechtsträgern; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d)Litera d geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen definiert wurden, insoweit beide Vertragsparteien Parteien dieser Übereinkommen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Sortenschutzrechte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf jede der Vertragsparteien a)Litera a Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen; b)Litera b juristische Personen, einschließlich einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Geschäftsvereinigung, einer Personengesellschaft und einer Organisation, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz haben, echte geschäftliche Tätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen; c)Litera c jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a)Litera a oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(5)Absatz 5,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das jeweilige Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie auch jene an die äußere Grenze der Hoheitsgewässer jeder der beiden Vertragsparteien angrenzenden Meeresgebiete, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrundes, über die die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.
(6)Absatz 6,bezeichnet der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls ein Monat überschreiten. Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20000093 DokumentnummerNOR40000841

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