Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere bezüglich des Abschlusses von Verträgen und der Vermeidung von Quersubventionierungen. Es soll Transparenz und faire Bedingungen im Bereich der Abfallwirtschaft für private Haushalte sicherstellen.
Was es regelt
- Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
- Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss und das Verbot der Quersubventionierung innerhalb dieser Systeme.
Wen es betrifft
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1.
Eckpunkte
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme müssen Verträge mit jedem Verpflichteten abschließen, wenn dieser es wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Systeme, die mehrere Geschäftsfelder betreiben, dürfen diese nicht quersubventionieren.
- Organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder ist zur Sicherstellung der Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme erforderlich.
- Betreiber müssen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum11.12.2021
Außerkrafttretensdatum17.07.2024
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextKontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind
1.Ziffer eins
Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,
2.Ziffer 2
Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und
3.Ziffer 3
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
(2)Absatz 2,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach einem Bescheid gemäß Paragraph 29, vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Expertengremium gemäß Paragraph 33 und dem Beirat gemäß Paragraph 34, zu übermitteln.
SchlagworteZahlungsstrom, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am18.07.2024
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239338
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.