Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere bezüglich des Abschlusses von Verträgen und der Vermeidung von Quersubventionierungen. Es soll Transparenz und faire Bedingungen im Bereich der Abfallwirtschaft für private Haushalte sicherstellen.
Was es regelt
- Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
- Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss und das Verbot der Quersubventionierung innerhalb dieser Systeme.
Wen es betrifft
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1.
Eckpunkte
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme müssen Verträge mit jedem Verpflichteten abschließen, wenn dieser es wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Systeme, die mehrere Geschäftsfelder betreiben, dürfen diese nicht quersubventionieren.
- Organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder ist zur Sicherstellung der Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme erforderlich.
- Betreiber müssen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorlegen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32 Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,