Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in polizeilichen Angelegenheiten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Es legt fest, wie die Parteien Informationen austauschen und sich gegenseitig unterstützen.
Was es regelt
- Die gegenseitige Information über Umstände zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten.
- Die Unterstützung bei der Fahndung nach Personen und Sachen.
- Die abgestimmte Durchführung polizeilicher Maßnahmen auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet.
- Die Bekämpfung der illegalen Migration und der Austausch von Forschungsergebnissen und Erfahrungen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens.
- Staatsangehörige der Vertragsparteien, insbesondere im Zusammenhang mit illegaler Migration.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
- Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
- Informationen können auch ohne Ersuchen mitgeteilt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit vorliegen.
- Die Zusammenarbeit kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen, die Informations- und Beratungstätigkeiten ausführen, aber keine Exekutivbefugnisse haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.01.2011
TextArtikel 2Formen der Zusammenarbeit(1)Absatz eins,
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
a)Litera a
die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
b)Litera b
die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung;
c)Litera c
die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d)Litera d
die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;
e)Litera e
den Austausch von Forschungsergebnissen sowie von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik, einschließlich Personalschulung;
f)Litera f
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen.
(2)Absatz 2,
Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)Absatz 3,
Informationen nach Absatz 1 lit. a und f teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.Informationen nach Absatz 1 Litera a und f teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
(4)Absatz 4,
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.