Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Zinsen, die zwischen Österreich und der Mongolei gezahlt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Besteuerungsrechte beider Staaten festzulegen.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
- Die maximale Höhe der Steuer, die der Ursprungsstaat auf Zinsen erheben darf.
- Ausnahmen von der Besteuerung für Zinsen, die an Regierungen oder Zentralbanken gezahlt werden.
- Die Definition des Begriffs „Zinsen“ für die Zwecke dieses Abkommens.
Wen es betrifft
- Personen, die in Österreich oder der Mongolei ansässig sind und Zinsen aus dem jeweils anderen Staat erhalten.
- Die Regierungen und Zentralbanken von Österreich und der Mongolei.
Eckpunkte
- Zinsen dürfen im Staat des Empfängers besteuert werden.
- Der Ursprungsstaat darf Zinsen ebenfalls besteuern, aber die Steuer darf 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist.
- Zinsen, die an die Regierung oder Zentralbank des jeweils anderen Staates gezahlt werden, sind von der Steuer ausgenommen.
- Zinsen aus Krediten der Oesterreichischen Kontrollbank AG sind von der mongolischen Steuer ausgenommen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
TypVertrag – Mongolei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.10.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 11ZINSEN(1)Absatz eins,Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 sind
a)Litera a
Zinsen, die aus Österreich stammen und an die mongolische Regierung oder die Mongol Bank gezahlt werden, von der österreichischen Steuer ausgenommen;
b)Litera b
Zinsen, die aus der Mongolei stammen und an die österreichische Regierung oder die österreichische Nationalbank gezahlt werden, von der mongolischen Steuer ausgenommen;
c)Litera c
Zinsen, die aus einem Kredit stammen, der von der Oesterreichischen Kontrollbank AG gewährt wird oder mit einer öffentlichen Garantie im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Bevollmächtigte der Republik Österreich ausgestattet ist, von der mongolischen Steuer ausgenommen.
(4)Absatz 4,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5)Absatz 5,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7)Absatz 7,Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20003515
DokumentnummerNOR40054771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.