Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Erzeuger gefährlicher Abfälle, insbesondere Altöle und andere gefährliche Abfälle, die regelmäßig anfallen. Es legt fest, wann und wie diese Meldungen an die Behörden zu erfolgen haben.
Was es regelt
- Die Meldung des Anfalls von Altölen und sonstigen gefährlichen Abfällen.
- Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Gruppen.
- Die Art und Weise der Meldung von Firmendaten und deren Änderungen.
- Die Zuteilung und Verwendung von Identifikationsnummern für Abfallerzeuger.
Wen es betrifft
- Abfallersterzeuger, bei denen Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend anfallen.
- Ausgenommen sind private Haushalte und nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Bedingungen.
Eckpunkte
- Abfallersterzeuger müssen den Anfall von Altölen (mindestens 200 Liter/Jahr) oder sonstigen gefährlichen Abfällen (mindestens einmal jährlich) innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann melden.
- Änderungen der Firmendaten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb eines Monats zu melden.
- Die Meldepflicht entfällt, wenn die Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 gemeldet werden; Änderungen sind dann innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt den Abfallerzeugern Identifikationsnummern zu, die bei der Übergabe gefährlicher Abfälle und bei Meldungen zu verwenden sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.04.2006
Außerkrafttretensdatum11.07.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
private Haushalte,
2.Ziffer 2
nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a)Litera a
gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden, und
b)Litera b
Problemstoffe.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen.
(5)Absatz 5,Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22 Abs. 6 oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.Absatz eins, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.
SchlagworteAbfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40075908
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.