Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Arbeitsorten und bestimmten Betriebsstätten in Bezug auf COVID-19-Nachweise und Schutzmaßnahmen. Sie legt fest, welche Nachweise Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber vorweisen müssen, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit von 3G-Nachweisen an Arbeitsorten mit möglichen physischen Kontakten.
- Die Notwendigkeit von 2G-Nachweisen oder negativen molekularbiologischen Tests für bestimmte Betriebsstätten und Zusammenkünfte.
- Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Arbeitsorten und bestimmten Betriebsstätten.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Eckpunkte
- An Arbeitsorten, wo physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
- Für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 ist ein 2G-Nachweis notwendig; alternativ ein negativer molekularbiologischer Test (nicht älter als 72 Stunden) und bei Kundenkontakt eine Maske.
- Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister müssen einen 3G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum08.11.2021
Außerkrafttretensdatum07.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1a)Absatz eins a,Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(1b)Absatz eins b,Abs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 lit. b.Absatz eins a, gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
SchlagwortePflegedienstleistung, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am08.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.