Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, welche Abfälle als "gefährlich" einzustufen sind, basierend auf ihrer Kennzeichnung im Abfallverzeichnis, dem Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder spezifischen Eigenschaften von Aushubmaterial.
Was es regelt
- Die Einstufung von Abfallarten als gefährlich.
- Die Kriterien für gefährliche Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten.
- Spezifische Bedingungen, unter denen Aushubmaterial als gefährlich gilt.
- Die Behandlung von Abfällen, die immobilisiert oder stabilisiert wurden, hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit.
Wen es betrifft
- Personen oder Betriebe, die Abfälle entsorgen oder mit ihnen umgehen.
- Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen (z.B. metall- oder mineralölverarbeitende Betriebe, Tankstellen).
Eckpunkte
- Abfälle mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) im Abfallverzeichnis sind gefährlich.
- Abfälle sind gefährlich, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit vermischt sind und eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
- Aushubmaterial kann unter bestimmten Umständen als gefährlich gelten, z.B. bei begründeter Annahme einer gefahrenrelevanten Eigenschaft (insbesondere HP 15) aufgrund von Stoffumgang, sichtbarer Verunreinigung oder Betriebsstörungen/Unfällen.
- Immobilisierte oder stabilisierte Abfälle bleiben gefährlich und dürfen nur zur Deponierung ausgestuft werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.10.2020
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGefährliche Abfälle§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.
(2)Absatz 2,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
(3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
1.Ziffer eins
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Ziffer 2
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Ziffer 3
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Ziffer 4
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.Aushubmaterial, das nicht unter die Ziffer eins, bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
Wenn für Aushubmaterial der Z 1 bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen.Wenn für Aushubmaterial der Ziffer eins, bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen.
(4)Absatz 4,Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
SchlagworteAushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20011285
DokumentnummerNOR40226659
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.