Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sicheren Transport und die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Es legt fest, wie diese Stoffe gekennzeichnet und welche Dokumente während des Transports mitgeführt werden müssen.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von Verpackungen und Gebinden für gefährliche Abfälle und Altöle.
- Die Mitführungspflicht von Begleitscheinen oder anderen relevanten Dokumenten während des Transports.
- Das Vorgehen, wenn gefährliche Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nähere Vorschriften zur Kennzeichnung zu erlassen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle und Altöle befördern (Transporteure).
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle oder Altöle von einem Standort zu einem anderen transportieren.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen auf ihren Verpackungen und Gebinden deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Während der Beförderung müssen Begleitscheine, Notifizierungsbegleitscheine oder spezielle Unterlagen für interne Transporte mitgeführt werden.
- Diese Dokumente müssen den Behörden, Aufsichtsorganen oder Zollorganen auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden.
- Kann eine Zustellung nicht erfolgen, muss der Transporteur die Abfälle oder Altöle dem Übergeber zurückstellen oder eine entsprechende Behandlung veranlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind
1.Ziffer eins
die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oderdie Begleitscheine (Paragraph 19, Absatz eins,) oder
2.Ziffer 2
im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß § 36 oderim Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (Paragraphen 34, ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß Paragraph 36, oder
3.Ziffer 3
im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) oder den Zollorganen (Paragraph 40 a,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.
(3)Absatz 3,Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142486
alte DokumentnummerN8199853565L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.