Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beschilderung und Sicherung von Bahnübergängen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es legt fest, welche Zeichen und Markierungen an Bahnübergängen mit und ohne Schranken anzubringen sind.
Was es regelt
- Die Art der Verkehrszeichen vor Bahnübergängen mit und ohne Schranken.
- Die Beleuchtung oder Rückstrahlung dieser Zeichen bei Nacht.
- Die Farbgebung und Sichtbarkeit von Schranken an Bahnübergängen.
- Die Anbringung von Andreaskreuzen an Bahnübergängen ohne Schranken.
Wen es betrifft
- Behörden, die für die Beschilderung und Sicherung von Bahnübergängen zuständig sind.
- Betreiber von Eisenbahnen allgemeiner und örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen.
Eckpunkte
- Vor jedem durch Schranken gesicherten Bahnübergang muss das Zeichen „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN” (I, 8) aufgestellt werden.
- Vor jedem nicht durch Schranken gesicherten Bahnübergang muss das Zeichen „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN” (I, 9) aufgestellt werden.
- Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen diese Zeichen beleuchtet, mit Rückstrahlern versehen oder mit einem rückstrahlenden Stoff überzogen sein.
- Schranken müssen mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen bemalt sein und bei Nacht durch rotes Licht, rote Rückstrahler oder einen Scheinwerfer sichtbar gemacht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum02.02.1957
Außerkrafttretensdatum21.10.1964
TextArtikel 151.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN” (I, 8) ist vor jedem durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen.Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN” (römisch eins, 8) ist vor jedem durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen.
2.Ziffer 2 Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN” (I, 9) ist vor jedem nicht durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen, gleichgültig, ob er mit selbsttätiger Signalanlage versehen ist oder nicht.Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN” (römisch eins, 9) ist vor jedem nicht durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen, gleichgültig, ob er mit selbsttätiger Signalanlage versehen ist oder nicht.
3.Ziffer 3 Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] müssen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zeichen [Signale] beleuchtet, mit Rückstrahlern versehen oder mit einem rückstrahlenden Stoff überzogen sein.
4.Ziffer 4 Die Schranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie entweder mit rotem Licht oder mit roten Rückstrahlern oder mit einem Scheinwerfer versehen sein, der die Schranken beleuchtet, solange sie nicht vollständig geöffnet sind.
5.Ziffer 5 Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen [Signal] in der Form des Andreaskreuzes (I, 10 und I, 11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf der dieses Kreuz aufgemalt ist, aufgestellt werden. Um jede Verwechslung zu vermeiden, dürfen Bahnübergänge mit Schranken nicht mit diesem Zeichen [Signal] versehen sein. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Geleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen [Signal] in der Form des Andreaskreuzes (römisch eins, 10 und römisch eins, 11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf der dieses Kreuz aufgemalt ist, aufgestellt werden. Um jede Verwechslung zu vermeiden, dürfen Bahnübergänge mit Schranken nicht mit diesem Zeichen [Signal] versehen sein. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Geleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.
6.Ziffer 6 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten für Eisenbahnen allgemeiner Bedeutung. Bei Eisenbahnen nur örtlicher Bedeutung und bei Straßenbahnen müssen die Zeichen [Signale] außerhalb von Ortschaften dieselbe Form und Bedeutung haben wie die Zeichen [Signale] bei Bahnübergängen der Eisenbahnen allgemeiner Bedeutung. Die Vertragspartner können jedoch bei den in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signalen] gewisse Vereinfachungen oder Ausnahmen gestatten, besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder vor Straßenbahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen.
7.Ziffer 7 Für innerhalb von Ortschaften gelegene Strecken von Eisenbahnen nur örtlicher Bedeutung und Straßenbahnen sowie für Industriegeleise und andere ähnliche Anschlußgeleise stellen die zuständigen Behörden der Vertragspartner die Vorschriften auf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.