Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Behandlungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unzulässig sind, um die Freisetzung umweltrelevanter Stoffe zu verhindern und eine sichere Verwertung zu gewährleisten. Es legt fest, welche Materialien und Verfahren bei der Entsorgung und Wiederverwertung dieser Geräte nicht verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Das Zerkleinern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, wenn dadurch umweltrelevante Stoffe freigesetzt werden können.
- Die stoffliche Verwertung bestimmter Kunststoff- und Holzgehäuse sowie bleihaltiger Glasfraktionen.
- Die stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren, Leiterplatten-Restfraktionen, PCB- und PCT-haltigen Materialien sowie FCKW und anderen Kältemitteln.
- Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Personen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln, zerkleinern oder stofflich verwerten.
- Betriebe, die mit der Entsorgung und dem Recycling von Elektronikschrott befasst sind.
Eckpunkte
- Zerkleinern (z.B. Schreddern) von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn Umweltstoffe freigesetzt werden können.
- Stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen ist nur erlaubt, wenn diese Zusätze technisch notwendig für das neue Produkt sind.
- Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel, in der Baustoffindustrie, keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig (Ausnahme: als Bauzuschlagstoff im Untertageversatz).
- Stoffliche Verwertung von PCB-haltigen Kondensatoren, PCB- und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum26.09.2006 Außerkrafttretensdatum06.10.2017 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextUnzulässige Behandlungen§ 13.Paragraph 13,