Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Behandlungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unzulässig sind, um die Freisetzung umweltrelevanter Stoffe zu verhindern und eine sichere Verwertung zu gewährleisten. Es legt fest, welche Materialien und Verfahren bei der Entsorgung und Wiederverwertung dieser Geräte nicht verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Das Zerkleinern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, wenn dadurch umweltrelevante Stoffe freigesetzt werden können.
- Die stoffliche Verwertung bestimmter Kunststoff- und Holzgehäuse sowie bleihaltiger Glasfraktionen.
- Die stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren, Leiterplatten-Restfraktionen, PCB- und PCT-haltigen Materialien sowie FCKW und anderen Kältemitteln.
- Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Personen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln, zerkleinern oder stofflich verwerten.
- Betriebe, die mit der Entsorgung und dem Recycling von Elektronikschrott befasst sind.
Eckpunkte
- Zerkleinern (z.B. Schreddern) von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn Umweltstoffe freigesetzt werden können.
- Stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen ist nur erlaubt, wenn diese Zusätze technisch notwendig für das neue Produkt sind.
- Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel, in der Baustoffindustrie, keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig (Ausnahme: als Bauzuschlagstoff im Untertageversatz).
- Stoffliche Verwertung von PCB-haltigen Kondensatoren, PCB- und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum26.09.2006
Außerkrafttretensdatum06.10.2017
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextUnzulässige Behandlungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 ist das Zerkleinern, wie zB das Schreddern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht zulässig, wenn durch die Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe erfolgt.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, ist das Zerkleinern, wie zB das Schreddern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht zulässig, wenn durch die Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe erfolgt.
(2)Absatz 2,Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die jeweiligen Stoffe oder Zusätze auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel oder in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff oder in der keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Verwendung von bleiglashaltigen Glasfraktionen als Bauzuschlagstoff im Untertageversatz.
(4)Absatz 4,Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(5)Absatz 5,Eine stoffliche Verwertung von der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002 PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Eine stoffliche Verwertung von Flüssigkristallanzeigen mit Gasentladungslampen (LCDs) ist nicht zulässig.
(8)Absatz 8,Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 7 Abs. 1 Z 3).Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,).
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/2006)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,)
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,
SchlagworteKunststoffgehäuse
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003793
DokumentnummerNOR40081855
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.