Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für den Zutritt von Kunden zu Gastgewerbebetrieben und die damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden vorweisen müssen und welche Pflichten Betreiber haben.
Was es regelt
- Den Zutritt von Kunden zu Gastgewerbebetrieben.
- Die Art der Nachweise, die Kunden vorweisen müssen.
- Die Pflichten von Betreibern, wie die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht, zum Beispiel bei der Abholung von Speisen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben aller Art.
- Kunden, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Eckpunkte
- Kunden dürfen Gastgewerbebetriebe nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen können.
- In Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ (z.B. Diskotheken) müssen Kunden einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c oder Z 2 vorweisen.
- Betreiber müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Die Nachweispflicht gilt nicht für die Abholung von Speisen und Getränken oder für Imbiss- und Gastronomiestände; in geschlossenen Räumen ist hier eine Maske zu tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum22.07.2021
Außerkrafttretensdatum14.09.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(1a)Absatz eins a,Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c oder Z 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3)Absatz 3,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 2 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 2, abzubilden.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für:Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für:
1.Ziffer eins
die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
2.Ziffer 2
Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
3.Ziffer 3
Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
a)Litera a
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
b)Litera b
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
c)Litera c
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
d)Litera d
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
e)Litera e
Massenbeförderungsmittel.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40236357
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.