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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für den Zutritt von Kunden zu Gastgewerbebetrieben und die damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden vorweisen müssen und welche Pflichten Betreiber haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum22.07.2021 Außerkrafttretensdatum14.09.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (1a)Absatz eins a,Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c oder Z 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (2)Absatz 2,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (3)Absatz 3,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 2 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 2, abzubilden. (4)Absatz 4,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für:Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für: 1.Ziffer eins die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen; 2.Ziffer 2 Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen; 3.Ziffer 3 Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: a)Litera a Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten; b)Litera b Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner; c)Litera c Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen; d)Litera d Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen; e)Litera e Massenbeförderungsmittel. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40236357

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.