Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Abfällen, insbesondere für deren Einstufung und Behandlung. Sie legt fest, wann Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich gelten und welche Verfahren dafür maßgeblich sind.
Was es regelt
- Definitionen von Abfallarten wie "Aushubmaterial".
- Zeitliche Rahmenbedingungen für die Beurteilung und Ausstufung von Abfällen.
- Verfahren zur Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich.
- Spezifische Grenzwerte für Verunreinigungen in Abfällen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle erzeugen oder entsorgen.
- Behörden, die für die Einstufung und Überwachung von Abfällen zuständig sind.
Eckpunkte
- **Aushubmaterial** ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder Untergrundes anfällt.
- Der **Beginn des Beurteilungszeitraums** ist der Tag, ab dem anfallende Abfälle von der Beurteilung umfasst sind.
- Der **Ausstufungstag** ist der Tag, an dem ein Abfall als nicht gefährlich gilt.
- Ein **Spiegeleintrag** ermöglicht die Zuordnung zu einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.10.2020
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBegriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung
1.Ziffer eins
ist „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
2.Ziffer 2
ist „Beginn des Beurteilungszeitraums“ der Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, um den ersten Tag der ersten Beurteilungswoche.ist „Beginn des Beurteilungszeitraums“ der Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, um den ersten Tag der ersten Beurteilungswoche.
3.Ziffer 3
ist „Ausstufungszeitraum“ der Zeitraum, in dem die Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls erzeugt werden, die von einer bestimmten Ausstufung umfasst sind. Dieser umfasst beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. DVO 2008 die ab dem ersten Tag der ersten Beurteilungswoche erzeugten Abfälle.
4.Ziffer 4
ist „Ausstufungstag“ der Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß § 7 Abs. 4 oder gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 eintritt. Der Abfall gilt ab diesem Tag als nicht gefährlich.ist „Ausstufungstag“ der Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002 eintritt. Der Abfall gilt ab diesem Tag als nicht gefährlich.
5.Ziffer 5
ist „Spiegeleintrag“ der Teil, zumindest eines Paares von Einträgen im Anhang 1, für welchen eine Zuordnung zu einer gefährlichen oder einer nicht gefährlichen Abfallart möglich ist und welcher zusätzlich als Spiegeleintrag im Anhang 1 gekennzeichnet ist.
6.Ziffer 6
ist „Allgemeine Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist, unabhängig von dessen weiterem Verbleib.
7.Ziffer 7
ist „Ausstufung zum Zweck der Deponierung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall unter konkreten Deponiebedingungen nicht gefährlich ist.
8.Ziffer 8
ist „Berücksichtigungsgrenzwert“ ein Schwellenwert, der angibt, ab wann das Vorhandensein von einer Verunreinigung, Beimengung oder eines Bestandteils des Abfalls für die Einstufung eines Abfalls zu berücksichtigen ist.
9.Ziffer 9
sind „Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)“ halogenierte C1- und C2-Kohlenwasserstoffe, einschließlich Trichlormethan, Tribrommethan, Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Trichlornitromethan, Tetrachlormethan, Dichlormethan, Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan, 1-1-Dichlorethen, 1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan, 1-1-2-Trichlorethan und 1-1-2-2-Tetrachlorethan.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20011285
DokumentnummerNOR40226658
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.