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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich durch die Einrichtung gegenseitiger Zollkontingente. Es soll den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fördern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteTritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Text                                                          Anhang II                                                         ------------- VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zu treffen: 1.Ziffer eins Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in der Gemeinschaft. 2.Ziffer 2 Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 10.000 t entsprechen. 3.Ziffer 3 Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in Österreich, davon höchstens 500 t anderer Saft als Apfel- und Birnensaft. 4.Ziffer 4 Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden. 5.Ziffer 5 Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen geschmälert werden. 6.Ziffer 6 Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sind auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zu führen, um bei entsprechendem Einvernehmen die Vereinbarung zu ändern. 7.Ziffer 7 Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits. 8.Ziffer 8 Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig. SchlagworteFruchtsaft, Apfelsaft Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081173 alte DokumentnummerN5199328415J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.