Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffe, um deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib nachvollziehbar zu machen. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Übernahme dieser Abfälle zu deklarieren oder zu melden sind.
Was es regelt
- Die Deklaration von Art, Menge, Herkunft und Verbleib gefährlicher Abfälle bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson.
- Die Bekanntgabe besonderer Gefahren, die mit der Behandlung gefährlicher Abfälle verbunden sein können.
- Die Meldepflichten für Abfallsammler, -behandler und Eigenbehandler gefährlicher Abfälle an den Landeshauptmann.
- Spezielle Deklarationspflichten bei notifizierungspflichtiger Verbringung von Abfällen.
Wen es betrifft
- Personen, die gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) an andere Rechtspersonen übergeben oder transportieren lassen.
- Abfallsammler oder -behandler, die gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) übernehmen.
- Betriebe, die im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandeln.
Eckpunkte
- Bei der Übergabe gefährlicher Abfälle sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib sowie die Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren.
- Besondere Gefahren bei der Behandlung müssen bekannt gegeben werden.
- Abfallsammler oder -behandler sowie Eigenbehandler müssen Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle innerhalb einer festgelegten Frist dem Landeshauptmann melden.
- Die Regeln gelten nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum09.04.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen§ 18.Paragraph 18,
- Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (
- Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.