📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.07.2021
Außerkrafttretensdatum21.07.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
1.Ziffer eins
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.Ziffer 2
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt Paragraph 2, sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Ziffer 3
Tanzschulen,
4.Ziffer 4
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Ziffer 5
Schaubergwerke,
6.Ziffer 6
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Ziffer 7
Indoorspielplätze,
8.Ziffer 8
Paintballanlagen,
9.Ziffer 9
Museumsbahnen,
10.Ziffer 10
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
1.Ziffer eins
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.Ziffer 2
Bibliotheken,
3.Ziffer 3
Büchereien und
4.Ziffer 4
Archive
gilt § 4 Abs. 1 Z 1. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sonstiger Kultureinrichtungen wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen gilt Abs. 2 und 4.gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sonstiger Kultureinrichtungen wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen gilt Absatz 2 und 4,
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40235456
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.