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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übermittlung von Monatsausweisen an die Oesterreichische Nationalbank und legt fest, wie und wann diese Übermittlung zu erfolgen hat. Es stellt sicher, dass Finanzdaten regelmäßig und in standardisierter Form gemeldet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 447/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 599/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum31.12.2003 Außerkrafttretensdatum31.05.2004 Text§ 2. (1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. (2)Absatz 2,Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten. (3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile 1.Ziffer eins B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, 2.Ziffer 2 B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, 3.Ziffer 3 A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, 4.Ziffer 4 C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, 5.Ziffer 5 D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist,D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist, übermittelt werden. (4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.