Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung von Monatsausweisen an die Oesterreichische Nationalbank und legt fest, wie und wann diese Übermittlung zu erfolgen hat. Es stellt sicher, dass Finanzdaten regelmäßig und in standardisierter Form gemeldet werden.
Was es regelt
- Die Fristen für die Übermittlung verschiedener Teile der Monatsausweise (Teil A, B1, B2, C, D).
- Die Art und Weise der Übermittlung der Monatsausweise (elektronische Datenübertragung).
- Die Möglichkeit für Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, ihre Monatsausweise über eine Zentralstelle zu übermitteln.
- Die Übermittlung von Monatsausweisen an den Bundesminister für Finanzen.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die Monatsausweise übermitteln müssen.
- Zentralinstitute, die Monatsausweise für angeschlossene Kreditinstitute übermitteln.
Eckpunkte
- Teil A und C der Anlage sind monatlich zu übermitteln, Teil A spätestens bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C spätestens bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats.
- Teil B1 und B2 der Anlage sind vierteljährlich zu übermitteln, spätestens bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats.
- Teil D der Anlage ist monatlich bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
- Die Übermittlung muss ausschließlich elektronisch erfolgen und die Mindestanforderungen der Oesterreichischen Nationalbank einhalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel6. Monatsausweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 447/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 599/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum31.12.2003
Außerkrafttretensdatum31.05.2004
Text§ 2. (1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
1.Ziffer eins
B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
2.Ziffer 2
B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
3.Ziffer 3
A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
4.Ziffer 4
C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
5.Ziffer 5
D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist,D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist,
übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.