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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bestätigung der Zugehörigkeit von Studierenden zu einer Hochschule und ihrer Inskription in einem Semester. Es legt fest, wie diese Bestätigungen im "Ausweis für Studierende" und auf Inskriptionsscheinen erfolgen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 10. Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit zur HochschuleParagraph 10, Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit zur Hochschule (1)Absatz eins,Das Rektorat hat die Zugehörigkeit zur Hochschule und die Inskription im betreffenden Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis für Studierende” zu bestätigen. (2)Absatz 2,Hat der Studierende nicht nur an der Hochschule, an welcher er aufgenommen (immatrikuliert) wurde, sondern auch an anderen Hochschulen inskribiert, so haben dies die betreffenden Hochschulen ebenfalls im „Ausweis für Studierende” durch Stempelaufdruck zu bestätigen. (3)Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht inskribiert hat, aber a)Litera a beurlaubt wurde oder am Studium behindert ist (§ 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), oderbeurlaubt wurde oder am Studium behindert ist (Paragraph 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), oder b)Litera b seit der letzten Inskription kein längerer Zeitraum als zwei Semester verstrichen und gemäß § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation noch aufrecht ist, oderseit der letzten Inskription kein längerer Zeitraum als zwei Semester verstrichen und gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation noch aufrecht ist, oder c)Litera c der Studierende die von dem besonderen Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt festgelegten einrechenbaren Semester bereits inskribiert, jedoch die abschließende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern nicht wegen Überschreitung der in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes um mehr als das Dreifache die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.der Studierende die von dem besonderen Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt festgelegten einrechenbaren Semester bereits inskribiert, jedoch die abschließende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern nicht wegen Überschreitung der in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes um mehr als das Dreifache die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind. (4)Absatz 4,Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck sind nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar) zu erteilen.Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck sind nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar) zu erteilen. (5)Absatz 5,Die vom Studierenden beizubringende zweite und allenfalls dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist mit denselben Vermerken zu versehen, die im „Ausweis für Studierende” angebracht werden. Inskribiert der Studierende ein Semester nicht, verlangt aber die Verlängerung der Gültigkeit eines Ausweises, so ist vom Studierenden ein nicht ausgefüllter Inskriptionsschein vorzulegen, der mit den auch im „Ausweis für Studierende” angebrachten Vermerken zu versehen und in der Hörerevidenzstelle abzulegen ist. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007180

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.