Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bestätigung der Zugehörigkeit von Studierenden zu einer Hochschule und ihrer Inskription in einem Semester. Es legt fest, wie diese Bestätigungen im "Ausweis für Studierende" und auf Inskriptionsscheinen erfolgen müssen.
Was es regelt
- Die Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule und der Inskription im jeweiligen Semester.
- Die Bestätigung der Inskription an mehreren Hochschulen.
- Die Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auch ohne aktuelle Inskription unter bestimmten Bedingungen.
- Die Form der Bestätigungen durch Stempelaufdruck und die Behandlung von Inskriptionsscheinen.
Wen es betrifft
- Das Rektorat der Hochschulen.
- Studierende, die an Hochschulen inskribiert sind oder waren.
Eckpunkte
- Das Rektorat muss die Zugehörigkeit zur Hochschule und die Inskription im betreffenden Semester im „Ausweis für Studierende“ durch Stempelaufdruck bestätigen.
- Wenn ein Studierender an mehreren Hochschulen inskribiert ist, müssen alle betreffenden Hochschulen dies im „Ausweis für Studierende“ bestätigen.
- Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch zu bestätigen, wenn der Studierende beurlaubt wurde, am Studium behindert ist, seit der letzten Inskription nicht mehr als zwei Semester verstrichen sind und die Immatrikulation aufrecht ist, oder wenn der Studierende die einrechenbaren Semester bereits inskribiert hat, aber die abschließende Prüfung noch aussteht.
- Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck müssen nach dem Muster der Anlage B erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.09.1967
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 10. Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit zur HochschuleParagraph 10, Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit zur Hochschule
(1)Absatz eins,Das Rektorat hat die Zugehörigkeit zur Hochschule und die Inskription im betreffenden Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis für Studierende” zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Hat der Studierende nicht nur an der Hochschule, an welcher er aufgenommen (immatrikuliert) wurde, sondern auch an anderen Hochschulen inskribiert, so haben dies die betreffenden Hochschulen ebenfalls im „Ausweis für Studierende” durch Stempelaufdruck zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht inskribiert hat, aber
a)Litera a
beurlaubt wurde oder am Studium behindert ist (§ 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), oderbeurlaubt wurde oder am Studium behindert ist (Paragraph 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), oder
b)Litera b
seit der letzten Inskription kein längerer Zeitraum als zwei Semester verstrichen und gemäß § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation noch aufrecht ist, oderseit der letzten Inskription kein längerer Zeitraum als zwei Semester verstrichen und gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation noch aufrecht ist, oder
c)Litera c
der Studierende die von dem besonderen Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt festgelegten einrechenbaren Semester bereits inskribiert, jedoch die abschließende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern nicht wegen Überschreitung der in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes um mehr als das Dreifache die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.der Studierende die von dem besonderen Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt festgelegten einrechenbaren Semester bereits inskribiert, jedoch die abschließende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern nicht wegen Überschreitung der in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes um mehr als das Dreifache die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.
(4)Absatz 4,Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck sind nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar) zu erteilen.Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck sind nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar) zu erteilen.
(5)Absatz 5,Die vom Studierenden beizubringende zweite und allenfalls dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist mit denselben Vermerken zu versehen, die im „Ausweis für Studierende” angebracht werden. Inskribiert der Studierende ein Semester nicht, verlangt aber die Verlängerung der Gültigkeit eines Ausweises, so ist vom Studierenden ein nicht ausgefüllter Inskriptionsschein vorzulegen, der mit den auch im „Ausweis für Studierende” angebrachten Vermerken zu versehen und in der Hörerevidenzstelle abzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.