Kurz gesagt
Dieses Bundesgesetz regelt die Auszahlung und Verzinsung von Entschädigungen, die aufgrund des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes ermittelt wurden. Es legt fest, wie und wann diese Entschädigungen vom Bund zu zahlen sind und unter welchen Umständen Zinsen anfallen oder enden.
Was es regelt
- Die Verzinsung von Entschädigungen.
- Die Zahlungsfristen und -modalitäten für Entschädigungen durch den Bund.
- Die Anrechnung von Vorschüssen und anderen Leistungen auf die Entschädigung.
- Das Ende des Zinsenlaufs bei Ablehnung eines Angebots.
Wen es betrifft
- Entschädigungswerber, die Anspruch auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz haben.
- Den Bund als zahlende Stelle.
Eckpunkte
- Entschädigungen werden ab dem 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich verzinst.
- Entschädigungen bis zu 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Annahme eines Angebots oder einer Gerichtsentscheidung zu zahlen.
- Beträge über 250.000 S können in drei gleichen Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Frist gezahlt werden.
- Vom Bund gewährte Vorschüsse werden auf die Entschädigung angerechnet, und der Zinsenlauf für diesen Betrag endet mit der Anweisung des Vorschusses.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextIV. Schlußbestimmungen.römisch vier. Schlußbestimmungen.§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
(2)Absatz 2,Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in § 10 Abs. 1 festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.
(3)Absatz 3,Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Absatz eins, endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.
(4)Absatz 4,Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß § 10 gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß § 11 vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Abs. 1 mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 10, gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß Paragraph 11, vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Absatz eins, mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006222
alte DokumentnummerN11962128370
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.