Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über Flugverkehrsdienste beigelegt werden. Es legt einen strukturierten Prozess fest, der von Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über Flugverkehrsdienste; Der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder dessen dienstältester Vizepräsident.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Zuständigkeit und das Verfahren des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Flugverkehrsdienste.
- Der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder dessen dienstältester Vizepräsident.
Was sind die Eckpunkte?
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen beigelegt werden.
- Scheitern Verhandlungen, kann ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern angerufen werden.
- Jede Vertragspartei bestellt innerhalb von dreißig (30) Tagen einen Schiedsrichter.
- Der dritte Schiedsrichter (Vorsitzender) wird innerhalb von sechzig (60) Tagen durch Vereinbarung der beiden bestellten Schiedsrichter bestimmt.
- Das Schiedsgericht versucht, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung der Anhörung zu fällen.
- Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragsparteien bindend.
- Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; andere Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen getragen.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 18Artikel 18 Inkrafttretensdatum13.01.2016 TextARTIKEL 18Streitbeilegung(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, versuchen die Parteien, diesen Streit zuerst durch Verhandlungen beizulegen.