Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten eines Drittschuldners, wenn das Finanzamt eine Forderung pfändet, und welche Auskünfte er dazu geben muss. Es legt auch fest, welche Konsequenzen eine Nichterfüllung dieser Pflichten hat.
Was es regelt
- Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gegenüber dem Finanzamt.
- Die Frist für die Abgabe dieser Erklärung (vier Wochen).
- Die Folgen, wenn der Drittschuldner seine Pflichten nicht, unrichtig oder unvollständig erfüllt.
- Die Kostentragung für die Erklärung des Drittschuldners.
Wen es betrifft
- Das Finanzamt als Gläubiger.
- Den Drittschuldner, der eine gepfändete Forderung schuldet.
Kernpunkte
- Der Drittschuldner muss innerhalb von vier Wochen Auskunft über die gepfändete Forderung geben.
- Er muss erklären, ob er die Forderung anerkennt, ob seine Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängt und ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung haben.
- Bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen muss er Angaben zu Unterhaltspflichten und Einkommen der Unterhaltsberechtigten machen.
- Bei Arbeitsentgelt muss er angeben, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat.
- Bei schuldhafter Nichterfüllung oder unrichtiger/unvollständiger Auskunft haftet der Drittschuldner für Kosten und Schäden.
- Die Kosten für die Erklärung des Drittschuldners trägt vorläufig die Republik Österreich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum01.03.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.2009
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
1.Ziffer eins
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.Ziffer 2
ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
3.Ziffer 3
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
4.Ziffer 4
ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eingestellt wurde;
5.Ziffer 5
ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
6.Ziffer 6
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:
entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
7.Ziffer 7
bei Arbeitsentgelt:
ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
(2)Absatz 2,Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (Paragraph 308, EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Paragraph 302, Absatz eins, EO ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,)
SchlagworteDrittschuldnererklärung
Zuletzt aktualisiert am28.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12051716
alte DokumentnummerN3199222069J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.