Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die jährliche Übermittlung von Emissionserklärungen für Luft und Wasser durch Betreiber von Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. Sie legt fest, wann und wie diese Erklärungen einzureichen sind und welche Inhalte sie umfassen müssen.
Was es regelt
- Die jährliche Übermittlung von Luft- und Wasseremissionserklärungen.
- Den Zeitraum, den die Emissionserklärungen umfassen müssen (Kalenderjahr).
- Die Struktur der Berichtseinheiten für Luft- und Wasseremissionen.
- Die Prüfung der Emissionserklärungen durch die Behörde.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, deren Nennkapazität zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
- Die Behörde, die die Emissionserklärungen prüft.
Eckpunkte
- Emissionserklärungen sind jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.
- Die Nennkapazität der Anlage muss zwei Tonnen pro Stunde übersteigen, damit eine Erklärungspflicht besteht.
- Die Erklärungen müssen den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres abdecken.
- Zusätzliche Beilagen können erforderlich sein, wenn die Behörde dies vorschreibt oder es zur Überprüfung der Erklärung notwendig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.01.2025
AbkürzungAVV 2024
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextEmissionserklärung§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Luftemissionserklärung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind jährlich im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April zu übermitteln, wenn die Nennkapazität der gesamten Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt. Die Emissionserklärungen müssen den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden.Eine Luftemissionserklärung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind jährlich im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April zu übermitteln, wenn die Nennkapazität der gesamten Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt. Die Emissionserklärungen müssen den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV muss die jeweiligen Linien enthalten.
(3)Absatz 3,Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Emissionserklärungen müssen auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Abs. 2 und 3 und gemäß Anhang 6 erfolgen.Die Emissionserklärungen müssen auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Absatz 2 und 3 und gemäß Anhang 6 erfolgen.
(5)Absatz 5,Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Abs. 4 im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wennDer Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Absatz 4, im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn
1.Ziffer eins
die Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder
2.Ziffer 2
dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20012583
DokumentnummerNOR40261962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.