Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagen, die bei der Vollstreckung von Abgabenforderungen anfallen, und legt fest, wer diese zu tragen hat. Es stellt sicher, dass die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren vom Abgabenschuldner beglichen werden.
Was es regelt
- Gebühren für Pfändungen und Versteigerungen im Abgabenverfahren.
- Die Erstattung von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
- Die Fälligkeit und Einbringung dieser Gebühren und Auslagen.
- Die Aufhebung von Gebührenfestsetzungen unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, die offene Abgabenforderungen haben.
- Behörden, die Vollstreckungsverfahren durchführen.
Eckpunkte
- Für eine Pfändung ist eine Gebühr von 1% des einzubringenden Abgabenbetrags zu entrichten; bei Bargeldabnahme nur 1% des abgenommenen Geldbetrags.
- Für eine Versteigerung (oder einen Verkauf) ist eine Gebühr von 1,5% des einzubringenden Abgabenbetrags zu entrichten.
- Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
- Der Abgabenschuldner muss auch Barauslagen ersetzen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen, einschließlich der Entlohnung von Hilfspersonen und Kosten für Versteigerer oder Überstellung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum20.07.2022
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextGebühren und Auslagenersätze§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)Litera a
Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b)Litera b
Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)
(5)Absatz 5,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
(6)Absatz 6,Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.Im Falle einer Einstellung nach Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Absatz eins und 3 aufzuheben.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 15 Z 13 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 13, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)
SchlagworteAbgabenbescheid
Zuletzt aktualisiert am28.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40246266
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.