Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Besucher, Begleitpersonen, Patienten und Mitarbeiter diese Einrichtungen betreten dürfen.
Was es regelt
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen.
- Das Tragen von Masken an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Die Zulassung von Mitarbeitern durch den Betreiber.
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts in Kranken- und Kuranstalten.
Wen es betrifft
- Besucher, Begleitpersonen und Patienten von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen dürfen Kranken- und Kuranstalten nur unter bestimmten Bedingungen betreten.
- Personen zur Begleitung einer Entbindung sind von einer Regelung ausgenommen.
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen müssen an Orten mit Gesundheitsdienstleistungen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Betreiber müssen das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimieren.
- Betreiber von Kranken- und Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen.
- Das Präventionskonzept muss Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter, für externe Dienstleister, zur Steuerung der Besuche und zur Teilnahme an Screeningprogrammen enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum08.11.2021
Außerkrafttretensdatum14.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 1a zulässig. § 10 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins und eins a zulässig. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. Paragraph 10, Absatz 8, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 einlassen. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, einlassen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
3.Ziffer 3
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
4.Ziffer 4
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
SchlagworteUnterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am08.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238768
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.