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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Besucher, Begleitpersonen, Patienten und Mitarbeiter diese Einrichtungen betreten dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 1a zulässig. § 10 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins und eins a zulässig. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. Paragraph 10, Absatz 8, gilt sinngemäß. (2)Absatz 2,Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen. (3)Absatz 3,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 einlassen. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, einlassen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist. (4)Absatz 4,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten. SchlagworteUnterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am08.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238768

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.