Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Arbeitsorten, insbesondere hinsichtlich Homeoffice, Zutrittsvoraussetzungen und Schutzmaßnahmen. Sie war vom 31.01.2022 bis 04.03.2022 in Kraft.
Was es regelt
- Die bevorzugte Verrichtung beruflicher Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte.
- Die Bedingungen für das Betreten von Arbeitsorten, an denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske an Arbeitsorten.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Arbeitsorten.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Eckpunkte
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und einvernehmlich.
- Arbeitsorte mit physischen Kontakten dürfen nur mit 3G-Nachweis betreten werden (Ausnahme: höchstens zwei Kontakte pro Tag im Freien, jeweils nicht länger als 15 Minuten).
- An Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, es sei denn, physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ist ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko wird durch sonstige Schutzmaßnahmen minimiert.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum31.01.2022
Außerkrafttretensdatum04.03.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3)Absatz 3,Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.Absatz 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
(5)Absatz 5,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Absatz 6,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
(7)Absatz 7,Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
SchlagwortePflegedienstleistung
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40241699
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.