Kurz gesagt
Dieser Artikel regelt die Beschilderung und Sicherung von Bahnübergängen, sowohl mit als auch ohne Schranken, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Aufstellung von Zeichen für Bahnübergänge mit und ohne Schranken.
- Die Beleuchtung und Gestaltung dieser Zeichen bei Nacht.
- Die Bedeutung von gesenkten Schranken oder Halbschranken.
- Die Gestaltung und Sicherung von Schranken und Halbschranken.
- Die Anbringung des Andreaskreuzes an Bahnübergängen ohne Schranken.
- Mögliche Vereinfachungen oder Ausnahmen für Bahnübergänge von örtlicher Bedeutung.
Wen es betrifft
- Alle Straßenbenützer.
- Vertragspartner, die für die Einrichtung und Wartung von Bahnübergängen zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Zeichen „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“ (I,8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken aufzustellen.
- Das Zeichen „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“ (I,9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.
- Bei starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen diese Zeichen beleuchtet, mit rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rückstrahlendem Material überzogen sein.
- Gesenkte Schranken oder Halbschranken bedeuten „HALT“ für alle Straßenbenützer.
- Schranken und Halbschranken sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen und müssen nachts durch rote Lichter, rückstrahlende Einrichtungen oder Beleuchtung sichtbar gemacht werden.
- An Bahnübergängen ohne Schranken muss in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Andreaskreuz (I,10 und I,11) aufgestellt werden, das rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum22.10.1964
TextArtikel 151.Ziffer eins Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“ (I,8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die versetzt beiderseits der Schienen angebracht sind, aufzustellen.Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“ (römisch eins,8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die versetzt beiderseits der Schienen angebracht sind, aufzustellen.
2.Ziffer 2 Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“ (I,9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“ (römisch eins,9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.
3.Ziffer 3 Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Zeichen (Signale) beleuchtet, mit rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rückstrahlendem Material überzogen sein.
4.Ziffer 4 Sind an den Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken diese Schranken oder Halbschranken quer über die Straße gesenkt, so bedeutet dies „HALT“ für alle Straßenbenützer; die Bewegung der Schranken oder Halbschranken hat dieselbe Bedeutung.
5.Ziffer 5 Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie mit roten Lichtern oder mit roten rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rotem rückstrahlendem Material überzogen sein, oder sie müssen, solange sie nicht vollständig geöffnet sind, von einem Scheinwerfer beleuchtet sein.
6.Ziffer 6 Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes (I,10 und I,11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf die dieses Kreuz gemalt ist, aufgestellt werden. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Gleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes (römisch eins,10 und römisch eins,11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf die dieses Kreuz gemalt ist, aufgestellt werden. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Gleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.
7.Ziffer 7 Für Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken von örtlicher Bedeutung, an Industriegleisen oder ähnlichen Anschlußgleisen kann jeder Vertragspartner besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder bei Bahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen:
–Strichaufzählung
außerhalb der Ortschaften gewisse Vereinfachungen an dem in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen System vornehmen oder gewisse Ausnahmen davon machen;
–Strichaufzählung
innerhalb der Ortschaften anstatt der Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels die Vorschriften anwenden, die ihm am geeignetsten erscheinen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.