Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, in welcher Währung deutsche Auslandsschulden zu zahlen sind, insbesondere wenn es um Schulden in ausländischer Währung oder mit Währungsoptionen geht.
Was es regelt
- Die Währung, in der Schulden ohne Währungsoption zu zahlen sind.
- Die Anwendung von Zahlungsabkommen zwischen Deutschland und Gläubigerstaaten.
- Die Behandlung von Schulden mit Währungsoptionen und deren zukünftige Zahlungsmodalitäten.
- Ausnahmen für bestimmte Schulden, die unter andere Anlagen des Abkommens fallen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Regierungen von Gläubigerstaaten und Gläubiger, die in diesen Staaten ansässig sind.
Eckpunkte
- Schulden ohne Währungsoption sind grundsätzlich in der Währung zu zahlen, in der sie vereinbart wurden (Artikel 11 Absatz 1a).
- Zahlungsabkommen zwischen Deutschland und Gläubigerstaaten können die Währung der Zahlung beeinflussen, insbesondere für nichtdeutsche Währungen (Artikel 11 Absatz 1b).
- Die Frage der Währung bei Schulden mit Währungsoptionen wird zwischen Deutschland und den betroffenen Staaten entschieden (Artikel 11 Absatz 2a).
- Bestimmte Schulden, die unter die Ziffern 2 und 3 der Anlage I fallen, sind von diesen Regelungen ausgenommen (Artikel 11 Absatz 3).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 11Währung der zu zahlenden Beträge1.Ziffer eins
a)Litera a
Sofern in den Anlagen dieses Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Schuld ohne Währungsoption in der Währung zu zahlen, in der sie gemäß den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Schulden, die auf deutsche Währung lauten und gemäß den Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher Währung zu zahlen sind, sind in der Währung des Staates zu zahlen, in dem der Gläubiger ansässig ist.
b)Litera b
Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz a) dieses Absatzes sind die jeweils zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen auf Schulden anzuwenden, die gemäß Unterabsatz a) in nichtdeutscher Währung an in diesem Staat ansässige Personen zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind und nicht auf die Währung des an dem Zahlungsabkommen beteiligten Staates lauten, sind jedoch die Zahlungsabkommen nur anzuwenden, wenn die Regierung des betreffenden Staates damit einverstanden ist, daß solche Zahlungen an in diesem Staate ansässige Personen in seiner Währung geleistet werden.
2.Ziffer 2
a)Litera a
Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption auch in Zukunft Zahlungen in einer Währung gefordert werden können, die nicht die Währung des Staates ist, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Staaten, um deren Währungen es sich handelt, in einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Weise entschieden werden.
b)Litera b
Falls eine Währungsoption die Zahlung eines Festbetrages in einer Alternativwährung vorsieht, kann der Gläubiger den Gegenwert des Betrages der Alternativwährung, der bei Ausübung der Option zu zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage maßgebenden Umrechnungskurs in der Währung des Staates verlangen, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde.
c)Litera c
Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption, die vor der in Unterabsatz a) dieses Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der Währung des Staates geleistet wurden, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, werden von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
3.Ziffer 3 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 der Anlage römisch eins dieses Abkommens fallen.
4.Ziffer 4 Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates jeweils geltende Zahlungsabkommen finden auf die Bezahlung solcher Schulden Anwendung, die unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels fallen, sofern die Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates zu erfolgen hat.
5.Ziffer 5 Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen Zweigniederlassung eines Gläubigers Schulden entstanden, die vertragsgemäß in dem Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, so gilt dieser Staat als Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055282
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.