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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zugangsbedingungen und Maßnahmen für Beherbergungsbetriebe während der COVID-19-Pandemie. Es legt fest, welche Nachweise Gäste beim Betreten erbringen müssen und welche organisatorischen Pflichten die Betreiber haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextBeherbergungsbetriebe§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb. (2)Absatz 2,Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (2a)Absatz 2 a,Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs 1.Ziffer eins durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung, 2.Ziffer 2 zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, 3.Ziffer 3 aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, 4.Ziffer 4 zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, 5.Ziffer 5 durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 6.Ziffer 6 durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 7.Ziffer 7 durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime). Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Für das Betreten von 1.Ziffer eins gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 5 sinngemäß;gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5, sinngemäß; 2.Ziffer 2 Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 sinngemäß;Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, sinngemäß; 3.Ziffer 3 Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß.Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß. (4)Absatz 4,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteCampingplatz Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238776

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.