Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien, um den Handel zu erleichtern, die Sicherheit zu erhöhen und illegale Aktivitäten zu bekämpfen.
Was es regelt
- Transparente Rahmenbedingungen für den Handel.
- Sicherheit der Versorgungskette und Verbraucherschutz.
- Bekämpfung von Schmuggel, Betrug und Handel mit Waren, die geistige Eigentumsrechte verletzen.
- Verbesserung von Zollvorschriften, -verfahren und der Integrität im Zollwesen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Zollvorschriften und -verfahren zu verbessern und zu vereinfachen, gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto.
- Es sollen moderne Zollsysteme aufgebaut werden, einschließlich Technologien für die Zollabfertigung, risikobasierte Analysen und vereinfachte Verfahren.
- Die Vertragsparteien fördern höchste Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, basierend auf der Überarbeiteten Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation.
- Es ist ein Austausch von Informationen und Daten vorgesehen, unter Wahrung der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 123Artikel 123
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextKAPITEL 2ZOLLARTIKEL 123Zusammenarbeit im Zollwesen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2)Absatz 2,Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a)Litera a
Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der damit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung der Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelserleichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und Standards, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation, insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Verfahren, einschließlich der Leitschema für den Zoll,
b)Litera b
Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen,
c)Litera c
Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung vom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation) festgelegt sind,
d)Litera d
Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards,
e)Litera e
sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen jeder Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten,
f)Litera f
sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien,
g)Litera g
sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung,
h)Litera h
sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme und
i)Litera i
Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich Warenursprung.
SchlagworteZollverfahren
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259875
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.