Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere im Bereich der Rechtshilfe. Es legt fest, wie Rechtshilfeersuchen schnell und effizient bearbeitet werden sollen.
Was es regelt
- Die zügige Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen.
- Die Berücksichtigung von Fristen, die von der ersuchenden Behörde gesetzt werden.
- Das Vorgehen, wenn ein Ersuchen nicht vollständig erfüllt werden kann.
- Die Kommunikation zwischen den Behörden bei absehbaren Verzögerungen.
Wen es betrifft
- Behörden der Vertragsparteien (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz), die Rechtshilfeersuchen stellen oder empfangen.
- Personen oder Organisationen, die Gegenstand von Ermittlungen wegen Betrugs oder anderer rechtswidriger Handlungen sind.
Eckpunkte
- Rechtshilfeersuchen sollen so rasch wie möglich erledigt werden.
- Verfahrensfristen der ersuchenden Behörde sind so weit wie möglich zu berücksichtigen.
- Kann ein Ersuchen nicht oder nicht vollständig erledigt werden, muss die ersuchte Behörde unverzüglich informieren und Bedingungen für eine mögliche Erledigung mitteilen.
- Bei absehbaren Fristüberschreitungen und drohender erheblicher Beeinträchtigung des Verfahrens muss die ersuchte Behörde unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer angeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 35Artikel 35
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 35Beschleunigung der Rechtshilfe(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei sie die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei gibt die Gründe für die von ihr gesetzte Frist an.
(2) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt werden, so unterrichtet die Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und teilt die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung dieser Bedingungen abhängig gemacht wird.
Lässt sich absehen, dass die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei für die Erledigung ihres Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens führen wird, so gibt die ersuchte Behörde unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201378
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.