Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den bevorzugten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für bestimmte Familienangehörige von Angestellten der OPEC, die zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sind. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Personen eine Arbeitserlaubnis erhalten können.
Was es regelt
- Den bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten und Kinder von OPEC-Angestellten.
- Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für diese Begünstigten.
- Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice für Arbeitgeber, die Begünstigte einstellen möchten.
- Die Bedingungen für Kinder, die erst nach dem 21. Lebensjahr eine Beschäftigung aufnehmen wollen.
Wen es betrifft
- Ehegatten von Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, die zur Familienzusammenführung nach Österreich kamen und einen gemeinsamen Haushalt bilden.
- Arbeitgeber, die diese Begünstigten in Österreich beschäftigen möchten.
Eckpunkte
- Ehegatten und Kinder bis 21 Jahre erhalten bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie zur Familienzusammenführung kamen und einen gemeinsamen Haushalt bilden.
- Begünstigte erhalten auf Antrag eine Bescheinigung vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, die nicht an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden ist und für das gesamte österreichische Bundesgebiet gilt.
- Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, es sei denn, es bestehen gravierende Arbeitsmarktprobleme in dem Sektor oder der Region.
- Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für ausländische Arbeitskräfte erteilt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 99/2001Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2001,
TypVertrag – OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.07.2001
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextANNEX IANNEX römisch einsZugang zum Arbeitsmarkt1.Ziffer eins Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 27, Absatz 2, ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2.Ziffer 2 Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3.Ziffer 3 Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4.Ziffer 4 Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5.Ziffer 5 Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6.Ziffer 6 Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121935
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.